FC BASEL FAN-CLUB ST.JAKOB
STATUTEN
Statuten
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I. Name, Sitz und Zweck des Clubs
§ 1
Der Fan-Club St.Jakob, gegründet 1975, mit Sitz in Basel, bezweckt
die Unterstützung des FC Basel, die Ausübung des Fußballspieles
und die Kameradschaft. Er bekämpft das Rowdytum und hilft mit,
Ausschreitungen in den Stadien zu verhindern. Seine Clubfarben sind
Rot und Dunkelblau. Der Club ist politisch und konfessionell neutral.
II. Mitgliedschaft
§ 2
Der Club setzt sich zusammen aus Ehrenmitgliedern, Fans
und Supportern.
a) Zum Ehrenmitglied wird auf Antrag von Clubmitgliedern ernannt,
wer sich besondere Verdienste um den Club erworben hat.
b) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt in der Regel an
der ordentlichen Generalversammlung. Die Mitgliedschaft erlischt am
Tage der Genehmigung der Austrittserklärung. Letztere hat Gültigkeit,
wenn sie schriftlich an den Club gerichtet ist. Der Austretende
haftet noch für den Mitgliederbeitrag des laufenden Jahres.
III. Pflichten der Mitglieder
§ 3
Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge erfolgt jährlich
an der ordentlichen Generalversammlung. Die festgelegten Ansätze
sind anschließend im Cluborgan zu publizieren. Die Erhebung
der Beiträge erfolgt jährlich. Die zusätzlichen Beiträge
der Fußballspieler werden von der Mannschaftskommission festgelegt.
IV. Rechte der Mitglieder
§ 4
Die Mitglieder haben folgende Rechte:
1. Stimmrecht in allen Clubangelegenheiten
2. Wählbarkeit zu allen Clubämtern nach 6-monatiger
Mitgliedschaft
3. Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Clubs
V. Organe
§ 5
Die Organe des Clubs sind:
a) Die Generalversammlung
b) Die Clubleitung
VI. Die Generalversammlung
§ 6
Die Generalversammlung ist das oberste Organ und erledigt
alle Geschäfte, die ihr nach den Statuten übertragen sind.
Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel nach Saisonschluß
statt. Sie erledigt insbesondere folgende Geschäfte:
a) Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
b) Wahl der Clubleitung
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern
d) Statutenänderungen
e) Festsetzung ordentlicher und evtl. außerordentlicher
Beiträge
f) Abstimmung über erfolgte Aufnahmen und Ausschlüsse
von Mitgliedern
g) Ernennung von Spezialkommissionen Einladung und Traktandenlisten
sind den Mitgliedern mindestens 10 Tage vor der Versammlung zuzustellen.
Beschlüsse der Generalversammlung über die Erhebung
von außerordentlichen Beiträgen müssen im Cluborgan
publiziert werden.
§ 7
Außerordentliche Generalversammlungen können auf Beschluß
der Clubleitung einberufen werden. Die Einberufung einer solchen
hat auch dann zu erfolgen, wenn mindestens 1/5 der stimmberechtigten
Mitglieder dies unter schriftlicher Eingabe der Gründe verlangen.
§ 8
Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens
13 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
§ 9
Bei Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen,
vorbehaltlich der in der § 10 und § 14 vorgesehenen Fälle.
Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen. Geheime Abstimmungen
werden nur vorgenommen, wenn es die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder verlangt.
§ 10
Beschlüsse über Ernennung von Ehrenmitgliedern, sowie
Statutenänderungen können nur mit 3/4 - Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten gefaßt werden.
§ 11
Das Geschäftsjahr beginnt in der Regel am 1. Juli und endet
am 30. Juni.
§ 12
Ein Mitglied kann, wenn wichtige Gründe vorliegen, ausgeschlossen
werden, so vor allem dann, wenn es gegen die Statuten verstößt,
sich den Anordnungen der Clubfunktionäre widersetzt oder mit
einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Ein solcher Ausschluß
muß im Cluborgan publiziert werden. Ein
ausgeschlossenen Mitglied kann innert einer Frist von 14 Tagen nach
Erhalt der Mitteilung an die nächste Generalversammlung rekurrieren.
Ausgeschlossene Mitglieder können vor Ablauf von zwei Jahren
nicht neu aufgenommen werden.
§ 13
Die Auflösung des Clubs kann nicht beschlossen werden, wenn
10% aller stimmberechtigten Mitglieder dagegen sind. Im Falle der
Auflösung darf das Vereinsvermögen nicht unter die Mitglieder
verteilt werden. Es geht zwecks Verwahrung an den FC Basel. Sollte
innert zwei Jahren seit Auflösung ein neuer Verein unter dem
gleichen Namen und zum gleichen Zweck entstehen,
so fällt das Vereinsvermögen dem neugegründeten Verein
zu. Ist dies nicht der Fall, so geht das Vereinsvermögen definitiv
in den Besitz des FC Basel zugunsten eines Fonds für Talentförderung
über.
VII. Die Clubleitung
§ 14
Die Clubleitung besteht aus 3 bis 5 ehrenamtlichen Mitgliedern,
nämlich aus Präsident, Vizepräsident, Kassier und
Beisitzern ohne festes Ressort. Die Clubleitung ist beschlußfähig,
wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Dem Präsident fällt
bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zu.
§
15
In die Kompetenz der Clubleitung fallen sämtliche
Geschäfte, welche nicht nach den Statuten einem anderen Organ
übertragen sind, insbesondere:
a) Organisation von Fußballspielen und Veranstaltungen
b) Verwaltung der Clubfinanzen. Die Clubleitung führt die
Geschäfte nach gesunden kaufmännischen Grundsätzen
und ist dem Club für eine einwandfreie Geschäftsführung
verantwortlich.
c) Clubzeitung
d) Kontakt zum FC Basel
Die Mitglieder der Clubleitung üben im Prinzip folgende Funktionen
aus:
a) Der Präsident vertritt den Club nach außen. Er führt
die Sitzungen und Verhandlungen. Auf die ordentliche Generalversammlung
hat er einen Geschäftsbericht über das vergangene Vereinsjahr
zu erstellen (Publikation im Cluborgan).
b) Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Falle
dessen Verhinderung.
c) Der Kassier führt die Clubkasse. Er hat auf die ordentliche
Generalversammlung einen Bericht über die Jahresrechnung unter
Einsicht der Mitglieder vorzuweisen.
d) Im übrigen werden die Funktionen und Aufgaben von der
Clubleitung unter ihren Mitgliedern aufgeteilt.
VIII. Vertretung nach außen
§ 16
Die rechtsverbindliche Unterschrift führen:
a) Die Vorstandsmitglieder kollektiv zu zweien, die Beisitzer
zeichnen nicht unter sich.
b) Die Mitglieder der Clubleitung sind ermächtigt, Korrespondenzen
ihres Ressorts, welche den Club in keiner Weise verpflichten, einzeln
zu zeichnen.
IX. Finanzielle Verbindlichkeiten
§ 17
Für die Verbindlichkeit des Clubs haftet das Vereinsvermögen.
Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen,
sofern nachgewiesen werden kann, daß der Schaden nicht absichtlich
oder fahrlässig entstanden ist.
§ 18
Die Clubeinnahmen setzen sich insbesondere zusammen aus:
a) Den ordentlichen und außerordentlichen Beiträgen
der Mitglieder
b) Andere Einnahmen und Schenkungen
Das Clubvermögen setzt sich zusammen aus:
a) Den jeweiligen Saldi von Kassa und Postcheck
b) Den ausstehenden Guthaben abzüglich der jeweiligen evtl.
Schulden
c) Dem Inventar
X. Statutenänderungen
§ 19
Statutenänderungen müssen nach Maßgabe des §
6 lit. d) beschlossen werden. Beabsichtigte Änderungen sind
vor einer entsprechenden Generalversammlung der Clubleitung bekannt
zu geben.
XI. Übergangsbestimmungen
Diese Statuten sind an der ordentlichen Generalversammlung vom
27. Oktober 1996 angenommen worden. Sie ersetzen die Statuten vom
25. Oktober 1991 und treten sofort in Kraft.
Statuten
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