FC Basel Fanclub St. Jakob Basel

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FC BASEL FAN-CLUB ST.JAKOB
STATUTEN

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I. Name, Sitz und Zweck des Clubs

§ 1
Der Fan-Club St.Jakob, gegründet 1975, mit Sitz in Basel, bezweckt die Unterstützung des FC Basel, die Ausübung des Fußballspieles und die Kameradschaft. Er bekämpft das Rowdytum und hilft mit, Ausschreitungen in den Stadien zu verhindern. Seine Clubfarben sind Rot und Dunkelblau. Der Club ist politisch und konfessionell neutral.

II. Mitgliedschaft

§ 2
Der Club setzt sich zusammen aus Ehrenmitgliedern, Fans und Supportern.

a) Zum Ehrenmitglied wird auf Antrag von Clubmitgliedern ernannt, wer sich besondere Verdienste um den Club erworben hat.

b) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt in der Regel an der ordentlichen Generalversammlung. Die Mitgliedschaft erlischt am Tage der Genehmigung der Austrittserklärung. Letztere hat Gültigkeit, wenn sie schriftlich an den Club gerichtet ist. Der Austretende haftet noch für den Mitgliederbeitrag des laufenden Jahres.

III. Pflichten der Mitglieder

§ 3
Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge erfolgt jährlich an der ordentlichen Generalversammlung. Die festgelegten Ansätze sind anschließend im Cluborgan zu publizieren. Die Erhebung der Beiträge erfolgt jährlich. Die zusätzlichen Beiträge der Fußballspieler werden von der Mannschaftskommission festgelegt.

IV. Rechte der Mitglieder

§ 4
Die Mitglieder haben folgende Rechte:

1. Stimmrecht in allen Clubangelegenheiten

2. Wählbarkeit zu allen Clubämtern nach 6-monatiger Mitgliedschaft

3. Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Clubs

V. Organe

§ 5
Die Organe des Clubs sind:

a) Die Generalversammlung
b) Die Clubleitung

VI. Die Generalversammlung

§ 6
Die Generalversammlung ist das oberste Organ und erledigt alle Geschäfte, die ihr nach den Statuten übertragen sind. Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel nach Saisonschluß statt. Sie erledigt insbesondere folgende Geschäfte:

a) Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung

b) Wahl der Clubleitung

c) Ernennung von Ehrenmitgliedern

d) Statutenänderungen

e) Festsetzung ordentlicher und evtl. außerordentlicher Beiträge

f) Abstimmung über erfolgte Aufnahmen und Ausschlüsse von Mitgliedern

g) Ernennung von Spezialkommissionen Einladung und Traktandenlisten sind den Mitgliedern mindestens 10 Tage vor der Versammlung zuzustellen.

Beschlüsse der Generalversammlung über die Erhebung von außerordentlichen Beiträgen müssen im Cluborgan publiziert werden.

§ 7
Außerordentliche Generalversammlungen können auf Beschluß der Clubleitung einberufen werden. Die Einberufung einer solchen hat auch dann zu erfolgen, wenn mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter schriftlicher Eingabe der Gründe verlangen.

§ 8
Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 13 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

§ 9
Bei Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen, vorbehaltlich der in der § 10 und § 14 vorgesehenen Fälle. Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen. Geheime Abstimmungen werden nur vorgenommen, wenn es die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.

§ 10
Beschlüsse über Ernennung von Ehrenmitgliedern, sowie Statutenänderungen können nur mit 3/4 - Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt werden.

§ 11
Das Geschäftsjahr beginnt in der Regel am 1. Juli und endet am 30. Juni.

§ 12
Ein Mitglied kann, wenn wichtige Gründe vorliegen, ausgeschlossen werden, so vor allem dann, wenn es gegen die Statuten verstößt, sich den Anordnungen der Clubfunktionäre widersetzt oder mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Ein solcher Ausschluß muß im Cluborgan publiziert werden. Ein ausgeschlossenen Mitglied kann innert einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung an die nächste Generalversammlung rekurrieren. Ausgeschlossene Mitglieder können vor Ablauf von zwei Jahren nicht neu aufgenommen werden.

§ 13
Die Auflösung des Clubs kann nicht beschlossen werden, wenn 10% aller stimmberechtigten Mitglieder dagegen sind. Im Falle der Auflösung darf das Vereinsvermögen nicht unter die Mitglieder verteilt werden. Es geht zwecks Verwahrung an den FC Basel. Sollte innert zwei Jahren seit Auflösung ein neuer Verein unter dem gleichen Namen und zum gleichen Zweck entstehen, so fällt das Vereinsvermögen dem neugegründeten Verein zu. Ist dies nicht der Fall, so geht das Vereinsvermögen definitiv in den Besitz des FC Basel zugunsten eines Fonds für Talentförderung über.

VII. Die Clubleitung

§ 14
Die Clubleitung besteht aus 3 bis 5 ehrenamtlichen Mitgliedern, nämlich aus Präsident, Vizepräsident, Kassier und Beisitzern ohne festes Ressort. Die Clubleitung ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Dem Präsident fällt bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zu.

§ 15
In die Kompetenz der Clubleitung fallen sämtliche Geschäfte, welche nicht nach den Statuten einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere:

a) Organisation von Fußballspielen und Veranstaltungen

b) Verwaltung der Clubfinanzen. Die Clubleitung führt die Geschäfte nach gesunden kaufmännischen Grundsätzen und ist dem Club für eine einwandfreie Geschäftsführung verantwortlich.

c) Clubzeitung

d) Kontakt zum FC Basel


Die Mitglieder der Clubleitung üben im Prinzip folgende Funktionen aus:

a) Der Präsident vertritt den Club nach außen. Er führt die Sitzungen und Verhandlungen. Auf die ordentliche Generalversammlung hat er einen Geschäftsbericht über das vergangene Vereinsjahr zu erstellen (Publikation im Cluborgan).

b) Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Falle dessen Verhinderung.

c) Der Kassier führt die Clubkasse. Er hat auf die ordentliche
Generalversammlung einen Bericht über die Jahresrechnung unter
Einsicht der Mitglieder vorzuweisen.

d) Im übrigen werden die Funktionen und Aufgaben von der Clubleitung unter ihren Mitgliedern aufgeteilt.

VIII. Vertretung nach außen

§ 16
Die rechtsverbindliche Unterschrift führen:

a) Die Vorstandsmitglieder kollektiv zu zweien, die Beisitzer zeichnen nicht unter sich.

b) Die Mitglieder der Clubleitung sind ermächtigt, Korrespondenzen ihres Ressorts, welche den Club in keiner Weise verpflichten, einzeln zu zeichnen.

IX. Finanzielle Verbindlichkeiten

§ 17
Für die Verbindlichkeit des Clubs haftet das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, sofern nachgewiesen werden kann, daß der Schaden nicht absichtlich oder fahrlässig entstanden ist.

§ 18
Die Clubeinnahmen setzen sich insbesondere zusammen aus:

a) Den ordentlichen und außerordentlichen Beiträgen der Mitglieder

b) Andere Einnahmen und Schenkungen
Das Clubvermögen setzt sich zusammen aus:

a) Den jeweiligen Saldi von Kassa und Postcheck

b) Den ausstehenden Guthaben abzüglich der jeweiligen evtl. Schulden

c) Dem Inventar

X. Statutenänderungen

§ 19
Statutenänderungen müssen nach Maßgabe des § 6 lit. d) beschlossen werden. Beabsichtigte Änderungen sind vor einer entsprechenden Generalversammlung der Clubleitung bekannt zu geben.

XI. Übergangsbestimmungen

Diese Statuten sind an der ordentlichen Generalversammlung vom 27. Oktober 1996 angenommen worden. Sie ersetzen die Statuten vom 25. Oktober 1991 und treten sofort in Kraft.

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[Spielplan]

 SA,31.07.2010 00:00 Uhr
Super League
St. Jakob Park Basel

FC Basel
vs.
FC St. Gallen



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